Kirchengesetz über die Diakonische Arbeit in der Evangelisch- lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Vom 7.februar 1970 (ABI.S.99)-i.d.Neufassung vom 2November 1992 (ABI.1993 S.25)- mit der Änderung vm29 November 2001(ABI.2002 S). Die Landessynode der Ev .-luth. Landeskirche in Braunschweig hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
A.Grundbestimmung §1
(1)Zum Auftrag der Kirche, Zeugniss von Jesus Christus in alle Welt zu geben, gehört der Dienst am Nächsten (Diakonie)
(2)
Dieser Dienst wird wahrgenommen.
a)
von den Kirchengemeinden und Propsteien,
b)
von evangelischen diakonischen Einrichtungen, unbeschadet Ihrer Rechtsform,
c)
von der Landeskirche durch das Diakonische Wer- Innere Mission und Hilfswerk- der Evangelischen Landeskirche in Braunschweig e.V.
B.Diakonie der Kirchengemeinde §2
(1)
In den Kirchengemeinden ist vom Kirchenvorstand ein Gemeinde- Diakonieaussschuss zu bilden. Sind mehrere Kirchengemeinden unter eineem Pfaramt verbunden, so kann ein gemeinsamer Diakonieausschuss gebildet werden.
(2)
Die Amtszeit des Gemeinde- Diekonieausschuss entspricht der Amtsperiode des Kirchenvorstandes. Sie endet in jedem Fall spätestens drei Monate nach dem ersten Zusammentreffen eines neu gebildeten Kirchenvorstandes. Innerhalb dieser Zeit ist ein neuer Gemeinde- Diakonieausschuss zu wählen:wiederwahl ist zulässig.
§3
(1)
Zu den Mitgliedern des Gemeinde- Diakonieausschusses sind in der Regel 6, mindestens jedoch 3 Gemeindemitglieder zu wählen,darunter ein Mitglied des Kirchenvorstandes. Bei der Wahl sollen Frauen und Männer Gleichermaßen berücksichtigt werden. Der Gemeindepfarrer gehört dem Ausschuss als geborenes Mitglied an: sind mehrere Pfarrer in der Gemeinde so wird einer vom Kirchenvorstand gewählt.
(2)
Im Fall das §2 Absatz 1 Satz 2 treten die beteiligten Kirchenvorstände zu einer gemeinsamen Wahl zusammen.
(3)
Haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter diakonischer Einrichtungen der Gemeinde können nicht in den Gemeinde- Diakonieausschuss gewählt werden.
(4)
Der Gemeinde- Diakonieausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Pfarrer soll nicht den Vorsitz übernehmen.
§4
(1)
Unbeschadet der Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes ist es die Aufgabe des Gemeinde Diakonieausschusses in der Gemeinde den diakonischen Auftrag zu erfüllen;die diakonische Arbeit der Landeskirche;der kirchlichen Zusammenschlüsse und der Ökumene zu fördern,die Mitarbeiter, Helfer und Freunde der Diakonie in ihrernTätigkeit zu unterstützen und sich der Unterhaltung und des Ausbaues der bestehenden diakonischen Einrichtungen anzunehmen.
(2)
An den Sitzungen des Gemeinde- Diakonieausschusses sind die leitenden Mitarbeiter diakonischer Einrichtungen der Gemeinde in angemessener Weise zu beteiligen. Die nicht dem Gemeinde- Diakonieausschuss angehöhrenden Demeindepfarrer der Vorsitzende des Propstei- Diakonieausschusses un der Leiter der zuständigen Propstei oder Kreisstelle des Diakonischen Werkes (3 13) sind einzuladen:das gilt auch für die übrigen haup- und nebenaamtlichen Mitarbeitern diakonischer Einrichtungen der Gemeinden, wen Fragen ihres Aufgabengebietes beraten werden sollen.
(3)
Durch seinen Vorsitzenden hat der Gemeinde- Diakonieausschuss mindestens einmal im Jahr den Kirchenvorstand über seine Arbeit zu untterrichten und Anregung zur Förderung der diakonischen Arbeit zugeben.
(4)
Der Gemeinde-Diakonieausschuss unterrichtet den Leiter der Propstei oder Kreisstelle des Diakonischen Werkes den Vorsitzenden des Propstei- Diakonieausschusses und den Leiter der zentralen Geschäftstelle des Diakonischen Werkes auf ihren Wunsch über seine Arbeit.
§5
(1)
Durch seinen orsitzenden hat der Gemeinde- Diakoniausschuss mindestens einmal im Jahr den Kirchenvorstand an den Beratungen über die Vorschläge für die Haushaltsstelle für Diakonie und die Kasse der eigenen diakonischen Einrichtungen und über alle Geminde- Diakoniearbeit der Gemeinde betreffeden Angelegenheiten zu beteiligen.
(3)
Die Rechnungsführende Stelle führt die Rechnung der Haushaltsstelle für Diakonie im Übringen sind die Bestimmungen über Rechnungführung und Rechnungsabnahme anzuwenden.
(4)
Die Verfügung über die Haushaltsstelle für Diakonie kann nicht auf Kirchenverbände übertragen werden.
§6
(1)
Inder Haushaltstelle für Diakonie sind das Dankopfer sowie alle Zuweisungen der Kirchenkasse, Opfer, Gaben , Kollekten und Sammlungserträge der Gemeinde, die für diakonische Zwecke bestimmt sind, zu vereinnahmen. Mittel für eigene diakonische Einrichtungen der Gemeinde werden von diesen Einrichtungen vereinnahmt, sofern hierfür eibene Kassen geführt werden.
(2)
Die Mittel der Haushaltstelle für Diakonie sind für die Diakonie in der Gemeinde, für Zuschüsse an die Kasse eigener diakonischer Einrichtungen der Gemeinde für sonstige diakonische Aufgaben des Diakonischen Wekes der Landeskirche oder für die ökumenische Diakonie zu verwenden. Es kann ein Verfügungstitel für den Gemeinde- Diakonieausschuss vorgesehen werden, der jedoch ein Fünftel des Haushalts der Haushaltskasse für Diakonie nicht übersteigen darf.
(3)
Zuweisungen der Kirchenkasse an die Haushaltsstelle für Diakonie bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
(4)
Verwaltungskosten des Gemeinde- Diakonieausschusses sind von der Kirchenkasse zu tragen.
C.Diakonie der Propstei §7
(1)
In allen Propsteien ist ein Propstei- Diakonieauschuus zu bilden.
(2)
Die Amtszeit des Propstei- Diakonieausschusses entspricht der Amtsperiode der Propstei- Synode. Sie endet in jedem Fall spätestens ein Jahr nach dem ersten Zusammentritt einer neu gebildeten Propstei- Synode. Innerhalb dieser Zeit ist ein neuer Propstei- Diakonieausschuss zu wählen, Wiederwahl ist zulässib.
§8
(1)
Dem Propstei- Diakonieausschuss gehören an:
a)der Propst oder ein von Ihm zu bestimmender Pfarrer ( Pastorin, Pfarrdiakon) der Propstei:
b)in der Regel sieben nicht ordienierte Mitglieder aus den Gemeinden der Propstei, die von der Prostei- Synode gewählt werden und von dennen nicht mehr als die Hälfte hauptberuflich einer diakonischen Einrichtung in der Propstei angehören sollen. Bei der Wahl sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden;
c)der Leiter der Propsteistelle oder der Kreisstelle des Diakonischen Werkes, der dieser Propstei angehört (§ 13 Abs. 1 und3).
(2)
Der Propstei- Diakonieausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden ud dessen Stellvertreter. Der Propst oder das von ihm bestimmte ordinierte Mitglied soll nicht den Vorsit übernehmen
§9
(1)
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe der Prostei hat der Propstei- Diakonieausschuss die Gemeinde- Diakonieausschüsse in ihrer Arbeit zu unterstützenund Verbindung zum Diakonischen Werk der Landeskirche zu pflegen. Er Hat die Gemeinden in der Unterhaltung ihrer diakonischen Einrichtugen zu fördern und sich der eigenen und übergemeindlichen diakonischen Aufgaben anzunehmen. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit der zuständigen Propsteistelle oder Kkreisstelle des Diakonischen Werkes. der Propstei- Diakonieausschuss wir regelmäßig über die diakonische Arbeit der Propstei- oder Kreisstelle des Diakonischen Werkes unterrichtet und erhält einmal jährlich eine zusammenfasssenden Bericht.
(2)
Der Propstei- Diakonieausschuss soll mindestens einmal im Jahr eine Propstei- Diakonieversammlung abhalten, zu der jeder Gemeinde- Diakonieausschuss je ein Mitglied entsendet. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Propstei- Diakonieausschusses. Die Diakonieversammlung der Propstei berät über die diakonische Arbeit in der Prostei und gibt Anrregungen und Empfelungen an die Gemeinde- Diakonieausschüsse und das Diakonische Werk der Landeskirche.
(3)
Der Vorsitzende des Propstei- Diakonieausschusses berichtet alljährlich der Propsteisynode über die Arbeit desAuschusses.
§10
(1)
Die Kosten für die Zätigkeit des Propstei- Diakonieausschusses und für eine Propsteistelle des Diakonischen Werkes sind mit Ausnahme der in § 13 Abs. 3 genannten Personalkosten im Haushalt der Propstei auszuweisen. Für eine Kreisstelle sind diese kosten von den Propsteien, die ihr angehören , anteilig zu tragen
(2)
Übernimmt die Propstei eigene diakonische Aufgaben, so ist eine Haushaltstelle für Diakonie einzurichten. §§ 5 und 6 finden sinngemäß Anwendung;dabei treten an die Stelle des Kirchenvorstandes die zuständigen Organe der Propstei. Indiesem Fall sind die in Absatz 1 genannten Kosten in der Haushaltsstelle für Diakonie anzuweisen.
D.Diakonie der Landeskirche $ 11
(1)
Das Diakonische Werk- Innere Mission und Hilfswerk- der Evangelisch- lutterischen Landeskirche in Braunschweig nimmt sein diakonischen Aaufgaben in der Landekirche aufgrund des von ihm übernommen Auftrages und seiner Satzung wahr. Das Diakonische Werk steht unter der Obhut der Landekirche und ist an Ihre Verfassung gebunden. Es unterstützt die Diakonieausschüsse und die diakonische Arbeit der kirchlichen Zusammenschlüsse, denen die Landeskirche angehört. Zugleich fördert es die selbständigen diakonischen Einrichtungen in der Landeskirche, die sich dem Diakonischen Werk angeschlossen haben.
(2)
Das Diakonische Werk ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gebildet. Seine Satzung,etwaige Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen des Einvernehmens mit der Kirchenregierung und sind im Amtblatt der Landeskirche zu veröffentlichen.
(3)
Das Diakonische Werk ist Spitzenverban der freien Wohlfahrtspflege im Bereich der Landeskirche und dem Diakonischem Werk- Innere Mission und Hilfswer- der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
§12
(1)
Mitglieder des Diakonischen Werkes sind:a)die Propsteien, die durch den Propsteivorstand ein Mitglied ihres Diakonieausschusse mit ihrer Vertretung beauftragen;b)die im Bereich der Landeskirche tätigen Verbände, Vereine, Stiftungen, Anstallten und sonstigen Einrichtungen der Diakonie. soweit sie beim inkratreten dieses Gesetzes bereits Mitglieder des Evangelischen Vereins (Landesverband ) für innere Mission in Braunschweig sind.
(2)
Träger diakonischer Arbeit können Mitglied des Diakonischen Werkes werden, wenn sie nach ihrer Satzung oder Organisation gemeinnützige, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinn der steuerrechtlichen Besimmungen und der Gemeinnützigkeitsverordung dienen.
§13
(1)
Das Diakonische Werk unterhält eine Zentrale Geschätsstelle und nach Bedarf Kreis- oder Propsteistellen.
(2)
Der Leiter der zentralen Geschätsstelle ist zugleich Landespfarer für Diakonie. Er wird von dem zuständigen Organ des Diakonischen Werkes gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenregierung.
(3)
Die Kreis- oder Propsteistellen sind hauptamtlich mit Beauftragten für Diakonie und möglichst mit je einer weiteren hauptamtlichen Fachkraft, insbesondere für die Fürsorgearbeit, zu besetzen. Die Mitarbeiter werden vom Diaknischen Werk der Landeskirche nach Anhörung der zuständigen Propsteivorstände angestellt und unterstehen der Dienstaufsicht des Leiters der zentralen Geschäftsstelle. Das Diakonische Werk trägt ihre Personalkosten.
§14
(1)
Die Landeskirche gewährt dem Diakonischen Werk im Rahmen ihres Haushalts regelmäßige jährliche Zuschüsse, insbesondere zur Deckung der Peronal- und Sachkosten. Außerdem wird die Landeskirche Kollekten für das Diakonische Werk alljährlich im Kollektenplan ausschreiben. Ander Sammlungen können nur im Rahmen der geltenden Bestimmungen durchgefürt werden.
(2)
Das Diakonische Werk reicht dem Landeskirchenamt alljaährlich den Haushaltsvorschlag ein. Zum Nachweis für die ordnungsmäßige Verwendung der aus Haushaltsmitteln der Landeskirche gewährten Zuschüsse legt das Diakonische Werk dem Landeskirchemat den von einer Treuhandstelle geprüften Jahresabschluss vor.
(3)
Die Landessynode wird über die Arbeit des Diakonischen Werkes regelmäßig unterrichtet. Einmal jährlich wir ein zusammenfassender Bericht über die Arbeit des Diakonischen Werkes und über die Verwendung der von der Landeskirche zu Verfügung gestellten Haushaltsmittel vorgelegt.
E. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 15
(1)
Der Evangelische Verein (Landesverband) für Innere Mission e.V. tritt auf Grund des von ihm übernommenen Auftrages und seiner Satzung in die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Evangelischen Hilfswerkes der Landeskirche ein, gibt nach den Namen: "Diakonisches Werk- Innere Mission und Hilfswerk- der Evangelisch- lutherischen Landeskirche in Braunschweig e.V." und ändert seine Satzung unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
(2)
Die Dienstverhältnissee der bisherigen Mitarbeiter des Hilfswerkes sind auf das Diakonische Werk zu überführen. Die Kreisbeauftragten des Hilfswerkes weerden Beauftragte für Diakonie in den bereits von ihnen betreuten Kreis- oder Propsteistellen.
§16
(1)
Die Kassenbestände der Gemeindehilfswerke gehen auf die Gemiende- Diakonikasse über.Das bei den Propstei- und Kreisbeauftragten und beim Hauptbüto des Hilfswerkes vorhandenen Sondervermögen wird auf das Diakonische Werk übertragen. Das diakonische Werk hat dieses Vermögen seiner jeweiligen Zweckbindung entsprechen zu verwalten.
(2)
Die Demeinde- Diakoniekassen und soweit erforderlich die Propstei- Diakoniekassen sind spätestens zu Beginn des auf das Inkraftreten dieses Kirchengesetzes folgende Rechnungsjahres einzurichten.
§17
Besteht bei einer Kirchengemeinde ein besonderer Rechtsträger für die diakonische Arbeit oder für die Pflege eine bestimmten diakonischen Tätigkeit, so können diesem mit Zustimmung seines zuständigen Orans und des Landeskirchenamtes die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinde- Diakonieausschusses durch Beschluss des Kirchenvorstandes Übertragen werden. Seine Kasse ist zugleich Gemeinde- Diakoniekasse.
§18
(1)
DerPropstei- Diakonieausschuss ist innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes zu bilden.
(2)
Für die Amtsperiode der erstmalig gebilteten Diakonieausschüsse finden die §§ 2 Abs. 2 und 7Abs. 2 Anwendung.
§ 19
(1)
Dieses Kirchengesetz trift einen Monat nach dem Wirksamwerden der geänderten Satzung des Evangelischen Vereins ( Landesverband) für Innere Missione.V.in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Amtsbatt der Landeskirche bekannt zu machen.
(2)
Gleichzeitig treten in Kraft:a)das Kirchengesetz über das Evangelishe Hilfswerk der Braunschweigischen evangelisch- lutherischen Landeskirche vom 2.11.1951(Amtsbl. 1951,S.39).
b)die Richtlienien zum Kirchengesetz über das Evangelische Hilfswerk der Braunschweigischen evangelisch- lutherischen Landeskirche vom 13.12.1951( Amtsbl. 1952, S. 1).
c)
die§§ 68 und 69 der Kirchengemeideordnung in der Fassung vom 21.7. 1922(Amtsbl.1922, S151).
(3)
Die Kircheregierung wird ermächtigt Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.


